Freiwillige Feuerwehr Weißkeißel

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Sicherheitstipps für Sylvester



Grundsätzliches

Umgang, Verkehr und Verbringen (Befördern) von pyrotechnischen Gegenständen unterliegen dem Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz vom 17.04.1986, BGBl. l/S. 577, zuletzt geändert durch Art.1 Sprengstoffänderungsgesetz 1997 vom 23.06.1998 (BGBl. I S. 1530). Nach § 3 (1) Nummer 2 dieses Gesetzes sind Feuerwerksartikel pyrotechnische Gegenstände, die Vergnügungs- oder techn. Zwecken dienen. Sie enthalten explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische (pyrotechnische Sätze), die unter Ausnutzung der in diesen enthaltenen Energie Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder Bewegungswirkungen erzeugen. Unfälle und Sachschäden durch unsachgemäßen Umgang und Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen sind keine Seltenheit. Der riesige Verbrauch am Jahreswechsel bedeutet auch immer wieder ein erhöhtes Gefahrenrisiko. Wir bitten daher um Beachtung der folgenden Hinweise.


Klasseneinteilung

Pyrotechnische Gegenstände werden nach ihrer Gefährlichkeit oder ihrem Verwendungszweck in folgende Klassen eingeteilt (§ 6 (3) der.1. SprengV):
Klasse I: Kleinstfeuerwerk
Klasse II : Kleinfeuerwerk



Verkauf

Während pyrotechnische Gegenstände der Klasse I das ganze Jahr über verkauft werden können, dürfen die der Klasse II nur vom 29. Dezember bis 31. Dezember angeboten und dem Verbraucher überlassen werden.. Ist der 28.Dezember ein Donnerstag, Freitag oder Samstag, darf bereits am 28. Dezember überlassen werden (§ 21(1) 1. SprengV).

Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen nur an Personen über 18 Jahre abgegeben werden. Das gilt auch, wenn pyrotechnische Gegenstände der Klasse I und II zu einem Sortiment vereinigt angeboten werden.

Es dürfen nur pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II abgegeben werden, die von der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) zugelassen sind.

Jedem pyrotechnischen Gegenstand der Klasse II muss eine Gebrauchsanweisung beigefügt oder aufgedruckt sein.


Hinweise zur Anwendung "Abbrennen von Silvesterfeuerwerk"

Nicht nur bei Herstellung, Vertrieb und Aufbewahrung von pyrotechnischen Gegenständen können Gefahren entstehen. Die Unfallstatistik zeigt, dass die meisten Unfälle und Sachschäden bei der Handhabung mit Feuerwerksartikeln entstehen. Wir möchten deshalb an dieser Stelle nicht nur Ratschläge für den Umgang mit Feuerwerkskörpern geben, sondern auch Maßnahmen aufzeigen, die im Vorfeld getroffen werden sollten, damit die Freude am Sylvesterfeuerwerk nicht durch Schäden, die durch Leichtsinn und Unkenntnis entstehen, getrübt wird.

Für die Abgabe und das Abrennen pyrotechnischer Gegenstände

gibt es vorgeschriebene Zeiten.


Während pyrotechnische Gegenstände der Klasse I das ganze Jahr, auch von Personen unter 18 Jahren, und die Klasse II das ganze Jahr von Personen über 18 Jahren erworben und verwendet werden dürfen, gibt es für den Erwerb der Klasse II und höher Beschränkungen. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen nur an Personen über 18 Jahren überlassen und von diesen abgebrannt werden. Auch die Abgabe an Personen unter 18 Jahren gegen Vorlage einer Vollmacht ist verboten. Es besteht ein Verkaufsverbot für die Zeit vom 1. Januar bis zum 27. Dezember sowie ein Abbrennverbot für die Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember, d. h. es dürfen nur in der Nacht vom Silvestertag auf den Neujahrmorgen Feuerwerksartikel dieser Klasse abgebrannt werden.


Tipps für die Vorbereitung

Alle Fenster schließen.

Brennbare Gegenstände vom Haus entfernen, auch an abgestellte Gartenmöbel auf der Terrasse oder Balkon denken, Mülltonnen schließen
.
An die Haustiere denken wenn das Feuerwerk beginnt, schreckhafte Tiere nicht allein lassen, für "Schalldämpfung"( Türen und Jalousien schließen) sorgen.

Auf Kerzen und offenes Feuer im Haus achten, wenn das Haus verlassen wird um den Jahreswechsel mit den Nachbarn zu feiern.

Für Löschmöglichkeiten sorgen (Eimer mit Wasser, Feuerlöscher bereitstellen).

Auf die richtige Kleidung achten, nicht jede Bekleidung hält einem Funkenregen stand.

Nur in nüchternem Zustand die Feuerwerkskörper zünden.


Regeln für den Umgang mit Feuerwerkskörpern

Beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern kann ein nicht zu unterschätzendes Risiko entstehen. Dabei sollten beim Umgang mit Feuerwerkskörpern folgende Sicherheitsregeln unbedingt beachtet werden:

Niemals selbst gebastelte Feuerwerkskörper verwenden.

Nur "sichere" Feuerwerkskörper benutzen. Vorsicht vor Produkten, auf denen keine BAM- Nummer steht.

Nur so viele Gegenstände aus der Verpackung nehmen, wie benötigt werden, und den Vorrat an einer sicheren Stelle deponieren

Schutzkappen von Zündern erst unmittelbar vor dem Zünden entfernen.

Vor dem Abbrennen unbedingt die aufgedruckte Gebrauchsanweisung beachten.

Feuerwerkskörper grundsätzlich nur im Freien zünden.

Feuerwerkskörper nicht von Balkonen oder aus Wohnungsfenstern heraus zünden und unkontrolliert wegwerfen.

Nach dem Zünden von Feuerwerkskörpern unbedingt ausreichenden Sicherheitsabstand einhalten. Auf keinen Fall gezündete Feuerwerkskörper festhalten.

Vorsicht bei nicht gezündeten Feuerwerkskörpern! Nicht sofort nachkontrollieren, sondern im sicheren Abstand abwarten, mit Wasser übergießen. Anschließend unbrauchbar machen.

Nicht mit Feuerwerkskörpern experimentieren.

Raketen mit Führungsstab in Flaschen auf einem ebenen Untergrund aufstellen und so ausrichten, dass sie nicht unkontrolliert auf Schuppen, Häuser, Nebengebäuden niedergehen oder durch Bäume oder andere Hindernisse gefangen werden können.

Achten Sie beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern auch darauf, was Ihr Nachbar gerade zündet, damit Sie sich und andere nicht gefährden (gegenseitige Kontrolle).

Kindern keine Kleinfeuerwerke (Klasse II) in die Hand geben.

In der Zeit vom 02. Januar bis zum 30. Dezember dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klasse II nicht abgebrannt werden.

Nur Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klassen II abbrennen, jedoch nur am 31. Dezember und 01. Januar während der von der Gemeinde festgelegten Zeiten.

Im Übrigen: Etwas mehr Zurückhaltung und Beobachtung der Umgebung beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern dient der Sicherheit und der Umwelt.


Wir wünschen Ihnen
ein unfallfreies Sylvester
und
Alles Gute für das Neue Jahr!


Haftungsausschluss:
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei allen Empfehlungen nur um Tipps handelt, aus denen keinerlei Haftungsansprüche abgeleitet werden können.

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