Freiwillige Feuerwehr Weißkeißel

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...ist eine Straftat und kein Kavaliersdelikt!

Seit Urzeiten fasziniert das Feuer die Menschheit als Wärme- und Energielieferant. Es gibt aber auch Menschen, die von der Zerstörungswut des Feuers angezogen werden, meist aus krimineller Energie oder perversem Trieb. Diese sogenannten Pyromanen legen sehr häufig Feuer ohne an die Folgen zu denken. In den meisten Fällen werden Sachen vernichtet, aber auch die Verletzung von Menschen und schlimmstenfalls die Tötung dieser Personen können eine Folge der Brandstiftung sein.

Die meisten Flammenleger denken, dass durch den Brand all ihre Spuren zerstört werden. Doch durch die heutige moderne Analysetechnik, sowie durch den Einsatz von Brandspürhunden und gut ausgebildeten Ermittlern ist es sehr oft möglich, Brandstiftung auch durch kleinste Spuren nachzuweisen. Auch Zeugenaussagen helfen den Täter zu überführen. Jeder, auch nur kleinste Hinweis, kann helfen solche Menschen aus dem Verkehr zu ziehen.

Die Brandstiftung wird dem Bereich der gemeingefährlichen Straftaten zugeordnet, das bedeutet, dass durch sie Leben, Gesundheit oder Eigentum einer unbestimmten Anzahl von Menschen gefährdet wird (§306 StGB).

Die Brandstiftung wird dem Bereich der gemeingefährlichen Straftaten zugeordnet, das bedeutet, dass durch sie Leben, Gesundheit oder Eigentum einer unbestimmten Anzahl von Menschen gefährdet wird (§306 StGB).

Die Brandstiftung wird in 5 Schweregrade aufgeteilt:

Herbeiführung einer Brandgefahr (§ 306f StGB)

Es handelt sich hierbei um ein konkretes Gefährdungsdelikt. Es genügt bereits der unvorsichtige Umgang wie Rauchen, offenes Feuer oder Licht, durch das Objekte in die Gefahr eines Brandes geraten.

Fahrlässige Brandstiftung (§ 306d StGB)

Hier gelten die Brandstiftungsdelikte entsprechend. Es ist dabei zu beachten, dass naturgemäß gefahrgeneigte Tätigkeiten, wie das Schweißen oder Löten sowie unsachgemäßer Umgang mit Zigaretten o.ä. in Betracht kommen können. Auch wenn neben dem durch die vorsätzliche Brandstiftung anvisierten Objekt weitere Sachen zu brennen beginnen, kann daneben die fahrlässige Brandstiftung treten. Die Strafandrohung der fahrlässigen Brandstiftung ist Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

Schwere Brandstiftung (§ 306a StGB)

Von ihr wird gesprochen, wenn das Tatobjekt, z. B. ein Gebäude das von Menschen bewohnt wird, eine Kirche oder ein anderes Gotteshaus oder eine andere Räumlichkeit, in Brand gesetzt wird, in dem sich, zum Zeitpunkt der Straftat, für gewöhnlich Menschen aufhalten.

Besonders schwere Brandstiftung (§ 306b StGB)

Ist durch die in den §§ 306, 306a StGB bezeichneten Brandstiftungen eine Gesundheitsschädigung mehrerer Menschen eingetreten spricht man von besonders schwerer Brandstiftung. Die Strafe ist dann eine Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren. Auch wenn ein Mensch in Lebensgefahr dadurch gerät, daß die Brandstiftung aus der Absicht heraus unternommen wird, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert wird, kann von diesem Schweregrad ausgegangen werden. In solchen Fällen ist auf eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren zu plädieren.

Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB)

Sie gehört zu den Tötungsdelikten im weiteren Sinne. Es sieht die Verwirklichung eines Tatbestandes der §§ 306, 306a, 306b StGB vor. Außerdem muss wenigstens leichtfertig der Tod eines anderen Menschen verursacht worden sein. Die Strafe beträgt mindestens 10 Jahre Freiheitsentzug bis hin zur lebenslangen Freiheitsstrafe.


Haftungsausschluss:
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei allen Empfehlungen nur um Tipps handelt, aus denen keinerlei Haftungsansprüche abgeleitet werden können.

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