Himmelslaternen verboten
Fans der asiatischen Glückballons haben in Sachsen schlechte Karten.
Die so genannten Himmelslaternen sind ab sofort verboten. Hintergrund dafür ist die hohe Brandgefahr, die von dem, mit einer Brennpaste bestückten Papierballons ausgeht. Es ist mehrfach passiert, dass die Ballonhüllen in Brand gerieten, abstürzten und am Boden weiter brannten.
Verstöße gegen das Verbot können teuer werden, der Gesetzgeber sieht Bußgelder von bis zu 1.000 Euro vor. Die Himmelslaternen sind besonders bei Open Air Veranstaltungen beliebt, sie können bis zu fünf Kilometer weit fliegen.
Polizeiverordnung
der Landesdirektion Dresden
zur Verhütung von Gefahren durch Fluglaternen
(Fluglaternenverordnung)
Aufgrund von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 17
Abs. 1 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999
(SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940, 941) geändert worden
ist, wird verordnet:
§ 1
Es ist im Bezirk der Landesdirektion Dresden verboten, unbemannte
frei fliegende Flugobjekte aufsteigen zu lassen, bei denen
der Auftrieb durch die von einer eigenen Feuerquelle erwärmte
Luft bewirkt wird (Fluglaternen), die insbesondere unter den Bezeichnungen
"Himmelslaterne", "Skylaterne", "Skyballone",
"Kong-Ming-Laterne" bekannt sind.
§ 2
(1) Die Ortspolizeibehörden können auf Antrag örtlich und zeitlich
begrenzte Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn die
besonderen Umstände des Einzelfalls keine Bedenken wegen
der Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer
Brandgefahr, begründen.
(2) Die Ausnahmegenehmigung kann unter Anordnung von Nebenbestimmungen
ergehen.
(3) Der Antrag ist mindestens zwei Wochen vor dem Aufstieg
der Fluglaterne zu stellen.
§ 3
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 1 oder entgegen einer nach § 2 dieser Verordnung erteilten
Genehmigung Fluglaternen steigen lässt. Die Ordnungswidrigkeit
kann mit einer Geldbuße bis zu 1 000 EUR geahndet werden.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
Dresden, den 3. September 2009
Himmelslaternen können erhebliche Schäden verursachen.
Die Himmelslaternen sind mit einem Brennkörper versehen, der, wenn er angezündet wird, die Himmelslaterne je nach Thermik und Größe zwischen 200 und 500 m hoch steigen lässt. Abhängig von Art und Größe
der Himmelslaterne liegt die Flugdauer zwischen 5 und 40 Minuten. Dabei kann auf den Flug der Himmelslaterne kein Einfluss ausgeübt werden und fliegt vollständig ohne Kontrolle. Auch ihre Landung erfolgt ohne jegliche Kontrolle - teilweise sogar noch brennend.
Denn abhängig von der jeweils vorherrschenden Windrichtung und -stärke entziehen sich Himmelsternen schnell der Verfügungsgewalt des Anwenders und können konstruktionsbedingt nicht nur sich selbst, sondern auch Anderes
in Brand stecken.
Sollte der Ballon von einer Windböe erfasst werden wird dieser unkontrolliert abgetrieben. Je nach Art, brennt der enthaltene Zündsatz bis zu 40 Minuten. Fallende Winde oder eine Beschädigung können die Fackel zu Boden treiben und es kann zu Bränden führen. Es kann sich wohl jeder vorstellen, was passiert, wenn der brennende Ballon oder Teile davon auf einer Scheune oder in einem trockenen Wald landen. Nicht umsonst empfiehlt ein Hersteller sogar, vor Verwendung einen ausreichenden Versicherungsschutz zu überprüfen.
Soweit muss es jedoch nicht kommen. Deshalb appellieren wir an alle, auf solche gefährlichen Flugobjekte zu verzichten und die romantischen Stimmungen lieber auf ungefährlichere Art zu zaubern.
Da liegen sie ganz ruhig in unseren Wäldern - bis jetzt ist noch nichts passiert.

Aufnahme vom 19.10.08 Aufnahme vom 05.11.08
Aufnahme vom 04.12.08

Aufnahme vom 06.02.09 Aufnahme vom 16.03.09
Aufnahme vom 13.04.09