Gefahrenklasse
| Gefahrzettel
| Bedeutung
| Beispiele
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Klasse 1.1., 1.2.und 1.3.
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| Explosive Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsartig reagieren.
Massenexplosion bedeutet, dass die gesamte Ladung nach der Zündung fast gleichzeitig explodiert.
Die Klasse 1 ist in 6 Unterklassen unterteilt.
1.1. Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind (Eine Massenexplosion ist eine Explosion, die nahezu die gesamte Ladung praktisch gleichzeitig erfaßt)
1.2. Stoffe und Gegenstände, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind
1.3. Stoffe und Gegenstände, die eine Feuergefahr besitzen und die entweder eine geringe Gefahr durch Luftdruck oder eine geringe Gefahr durch Splitter-,
Spreng- und Wurfstücke oder durch beides aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind, bei deren Verbrennung beträchtliche Strahlungswärme entsteht,
oder die nacheinander so abbrennen, daß eine geringe Luftdruckwirkung oder Splitter-, Sprengstück-, Wurfstückwirkung oder beide Wirkungen entstehen
| Schwarzpulver, Raketen mit Sprengladung
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Klasse 1.4.
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| Stoffe und Gegenstände, mit geringer Explosionsgefahr - Auswirkungen bleiben auf das Versandstück beschränkt
| Airbag
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Klasse 1.5.
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| Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe - Als Minimalstanforderung gilt, daß Sie beim Außenbrandversuch nicht explodieren dürfen
| Sprengstoff, Typ B
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Klasse 1.6.
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| Extrem unempfindliche nicht massenexplosionsfähige Stoffe - Stoffe bei denen (unter normalen Beförderungsbedingungen) eine
vernachlässigbare Wahrscheinlichkeit zu einer unbeabsichtigten Zündung oder Fortpflanzung der Explosion besteht
| Gegenstände der
Klassifizierung 1.6 N
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Klasse 2.1.
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oder
| Gase
Darunter fallen:
- Verdichtete Gase.
- Unter Druck verflüssigte Gase.
- Tiefkalt verflüssigte Gase.
- Unter Druck gelöste Gase.
- Druckgaspackungen (Spraydosen) und Gefäße klein mit Gas (Gaskartuschen, Gaspatronen).
- Andere Gegenstände, die Gas unter Druck enthalten.
- Nicht unter Druck stehende Gase, besonderen Vorschriften unterliegen (z.B. Gasproben).
- Leere, ungereinigte Verpackungen.
| Acetylen,
Sauerstoff,
Stickstoff,
Kohlensäure,
Airbags mit Druckbehältern
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Klasse 2.2.
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| Giftige Gase
Explosions-, Brand- und Vergiftungsgefahr. Empfindlich gegen Hitze, Stoß und Schlag.
| Chlor |
Klasse 2.3.
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oder
| Nicht entzündbare, nicht giftige Gase
Explosions- und Gesundheitsgefahr. Empfindlich gegen Hitze, Stoß und Schlag.
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Klasse 3
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oder
| Brennbare flüssige Stoffe
Darunter fallen:
- Nicht giftige und nicht ätzende brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23°C.
- Sehr giftige oder giftige brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23°C.
- (Sehr) giftige und stark (ätzende) brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23°C, sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten.
- Brennbare Flüssigkeiten, mit einem Flammpunkt von +23 bis einschließlich +61°C, die auch schwach giftig und/oder schwach ätzend sein können.
- Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) mit einem Flammpunkt unter 23°C.
- Stoffe mit einem Flammpunkt über 61°C, die auf oder über ihrem Flammpunkt erwärmt befördert werden.
| Aceton, Benzin |
Klasse 4.1.
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| Entzündbare feste Stoffe
Darunter fallen:
- Organische entzündbare feste Stoffe und Gegenstände.
- Anorganische entzündbare feste Stoffe und Gegenstände.
- Explosive Stoffe in nichtexplosivem Zustand.
- Mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe.
- Selbstzersetzliche Stoffe, die eine Temperaturkontrolle erfordern.
- Selbstzersetzliche Stoffe, die keine Temperaturkontrolle erfordern.
- Leere, ungereinigte Verpackungen.
| Verunreinigte
Putzlappen,
Magnesiumspäne,
Dichtmassen
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Klasse 4.2.
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| Selbstentzündliche Stoffe
Darunter fallen:
- Organische selbstentzündliche Stoffe.
- Anorganische selbstentzündliche Stoffe.
- Selbstentzündliche metallorganische Verbindungen.
- Leere, ungereinigte Verpackungen.
| Eisenwolle,
Phosphor
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Klasse 4.3.
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oder
| Stoffe, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
Sind Stoffe , die bei Reaktion mit Wasser entzündbare Gase entwickeln,
welche mit Luft explosionsfähige Gemische bilden können. Entzündung- und Explosionsgefahr bei beschädigten Versandstücken oder verschüttetem Inhalt
| Natrium, Carbid, Zinkstaub, Trichlorsilan. |
Klasse 5.1.
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| Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
Stoffe, die selbst nicht notwendigerweise brennbar sein müssen und (im allgemeinen durch Abgabe von Sauerstoff) einen Brand
verursachen oder den Brand anderer Stoffe fördern können |
Wasserstoffperoxid, Kaliumchlorat, Natriumchlorat ("Unkraut-Ex"), |
Klasse 5.2.
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oder
| Organische Peroxide
Organischen Peroxide sind nicht wärmebeständig und sind selbstzersetzliche Stoffe.
| Dibenzoylperoxid (Härterpaste für Polyesterharz), Methylethylketonperoxid (Härter für Zweikomponenten-Lacke).
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Klasse 6.1.
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| Giftige Stoffe
Umfasst Stoffe, von denen aus Erfahrung bekannt oder nach tierexperimentellen Untersuchungen anzunehmen ist, dass sie nach dem Einatmen,
Verschlucken oder Berühren mit der Haut bei einmaliger oder kurzer Einwirkung in relativ kleiner Menge zu Gesundheitsschäden oder dem Tod eines Menschen führen können.
| Cyanwasserstoff (Blausäure), Arsen, Pestizide |
Klasse 6.2.
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| Ansteckungsgefährliche Stoffe
Alle Stoffe, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger enthalten, von denen bekannt oder anzunehmen ist,
dass sie bei Tieren oder Menschen infektiöse Erkrankungen verursachen. Ansteckungsgefährliche Stoffe sind Stoffe, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger enthalten. Krankheitserreger sind Mikroorganismen (einschließlich Bakterien, Viren, Rickettsien, Parasiten und Pilze) oder rekombinierte Mikroorganismen (Hybride oder Mutanten), von denen bekannt oder anzunehmen ist,
dass sie bei Tieren oder Menschen infektiöse Krankheiten verursachen.
| Bakterien, Vieren, pilze, Parasiten, Pionen (besondere Form von Eiweißen) |
Klasse 7
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| Radiaktive Stoffe
Alle radioaktiven Stoffe und Gegenstände, die radioaktive Stoffe enthalten.
| Uran, Plutonium, bestimmte medizinische Instrumente, technische Prüfanlagen zur Produktkontrolle |
Klasse 8
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| Ätzende Stoffe
Umfasst alle Stoffe, die durch chemische Einwirkung die Haut oder die Schleimhäute, mit denen sie in Berührung kommen, verätzen.
Des Weiteren beinhaltet die Klasse 8 auch Stoffe, die beim Freiwerden Schäden an anderen Gütern oder Transportmitteln verursachen oder sie zerstören können sowie Stoffe, die erst mit Wasser ätzende flüssige Stoffe oder mit Luftfeuchtigkeit ätzende Dämpfe oder Nebel bilden.
| Schwefelsäure, Natronlauge. |
Klasse 9
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| Verschiedene gefährliche Stoffe
Darunter fallen alle Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen, die nicht unter eine der vorgenannten Klassen fallen.
| Asbest, Lithiumbatterien, Airbags. |
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